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Werdende und stillende Mütter unterliegen speziellen Regeln des Arbeitsschutzes. Diese sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt und umfassen die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Mutter und Kind – vor und nach der Geburt des Kindes. Der Unternehmer ist verpflichtet umgehend nach Kenntnisnahme über eine bestehende Schwangerschaft, die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren. Hierbei erhält die Behörde Informationen darüber, ob im Rahmen der Beschäftigung eine Tätigkeit vorliegt, die ggf. die Mutter und ihr ungeborenes Kind gefährdet.

Eine betriebsärztliche Vorstellung einer werdenden oder stillenden Mutter ist im Mutterschutzgesetz nicht verpflichtend vorgesehen. Allerdings kann dies dann problematisch werden, wenn die Mutter in besonderen Arbeitsbereichen tätig ist, die eine Gefährdung birgt.  Daher ist es empfehlenswert, den zuständigen Betriebsarzt beratend hinzuzuziehen. Der Betriebsarzt prüft, ob spezielle Schutzmaßnahmen oder eine Änderung des Arbeitsplatzes erforderlich sind.

Weitere Informationen zum Thema Mutterschutz finden Sie hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/